Die Übungsleiterpauschale
Wer von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss nicht unbedingt als Trainer oder Übungsleiter in einem Sportverein arbeiten. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:
• Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
• künstlerische Tätigkeiten
• Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Der Beschäftigte muss nicht unbedingt einen Hauptberuf haben, er kann auch Hausfrau/-mann, Student oder sogar arbeitslos sein.
Pro Person und Jahr können 3.000,00 € steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Die Übungsleiterpauschale soll dabei die entstehenden Kosten des Übungsleiters decken. Daher ist ein Abzug von Werbungskosten nicht möglich.
Als Lohnart legen Sie sich in Quick-Lohn z. B. eine Lohnart mit dem Namen "Übungsleiterpausch." komplett steuer- und beitragsfrei an (> neue Lohnart aktivieren / anlegen).
Fall1: Der Jahresverdienst als Übungsleiter bleibt unter 3.000,00 €
Wer im Jahr weniger als die 3.000,00 € verdient, muss nicht im Lohnprogramm erfasst werden.
•Gehen Sie über Lohnabrechnung → Stammdatenverwaltung → Mitarbeiterdaten und wählen Sie dort F6 - neuen Mitarbeiter anlegen. Im Eingabeassistenten wird Ihnen die nächste freie Personalnummer vorgeschlagen. Legen Sie nun das Eintrittsdatum und den Mitarbeitertyp fest. Wählen Sie Komplett beitragsfrei bei Beschäftigungsart. oSteuerklasse: -- (in Mitarbeiterdaten 2 im Feld Besonderheiten den Wert "STKL-") oKrankenkassennummer: 20 (Proforma Krankenkasse)
oUmlagepflicht: 2 (In Mitarbeiterdaten Teil 2 tragen Sie im Feld Besonderheiten "UL-" ein.)
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Fall 2: Der Jahresverdienst als Übungsleiter wird von vornherein 3.000,00 € überschreiten
1.) Sie rechnen den Mitarbeiter bis zur Höhe von 3.000,00 € mit der Lohnart Übungsleiterpauschale ab. Im Monat vor dem Überschreiten der Grenze lassen Sie den Mitarbeiter austreten. Im Monat darauf tritt der Mitarbeiter als Minijobber (Personengruppe 109) oder kurzfristig Beschäftigter (Personengruppe 110) wieder ein. Falls die 3.000,00 € noch nicht ganz ausgeschöpft wurden, rechnen Sie den Restbetrag als "Übungsleiterpausch." und den übersteigenden Betrag z. B. als Gehalt ab. In den Folgemonaten wird dann nur noch Gehalt abgerechnet. Ab Januar des Folgejahres kann dann wieder mit "Übungsleiterpausch." begonnen werden. Vorteil: Wird die Übungsleitertätigkeit im Laufe des Jahres eingestellt, waren alle Abrechnungen richtig. 2.) Sie rechnen in jedem Monat 250,00 € als "Übungsleiterpausch." und den Restbetrag als Gehalt ab. Vorteil: Sie haben jeden Monat die gleiche Abrechnung. Nachteil: Wird die Übungsleitertätigkeit im Laufe des Jahres eingestellt, sind eventuell die zurückliegenden Monate zu korrigieren, um den gesamten Freibetrag ausschöpfen zu können. Der Mitarbeiter wird pflichtversichert (Personengruppe 101) angelegt, da das Gehalt voll sv-pflichtig abgerechnet werden muss.
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Fall 3: Im Laufe des Jahres verringert sich das Entgelt
Bisher haben Sie wie im Fall 2.1 abgerechnet. In jedem Monat mit Personengruppe 109 oder 110. Ab dem Zeitpunkt fällt kein sv-pflichtiges Entgelt mehr an. Die Beschäftigung mit der Personengruppe 109 bzw. 110 muss beendet werden. Ab diesem Monat rechnen Sie den Übungsleiter wie im Fall1 ab. Bisher haben Sie wie im im Fall 2.2 abgerechnet. In jedem Monat 200 € als "Übungsleiterpausch." und den Restbetrag als Gehalt. Ab dem Zeitpunkt, mit dem das Entgelt sich verringert und den Jahresverdienst von 3.000,00 € mit Sicherheit nicht mehr überschreiten wird, rechnen Sie nur noch die Übungsleiterpauschale ab.
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