Änderungen zum Juli 2023

 

Inhaltsverzeichnis

> So laden Sie das neue Update herunter

> Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

> Oft gefragt - Der Inflationsausgleich

> Bauhauptgewerbe: Tarifabschluss Inflationsprämie

> Oft gefragt - Liste mit den Soll-/ Ist-Entgelten aus Kurzarbeit

> Oft gefragt - Auswertungen bestimmter Lohnarten

> Bildschirmeinstellungen im Programm

So laden Sie das neue Update herunter

Sie installieren das Update mit dieser und allen weiteren Anpassungen bequem in Quick-Lohn über den Menüpunkt Update-Service Update aus dem Internet laden. Sollten Sie in den vergangenen Tagen bereits ein Update installiert haben, dann wiederholen Sie bitte die Installation.

Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter dem Hilfethema > Einspielen von neuen Programmversionen (Updates).

Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Es gibt zum 01.07.2023 folgende Änderungen zum Beitragssatz in der Pflegeversicherung:

Der Beitragssatz steigt auf 3,40 %.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte, also 1,70 % (in Sachsen weiterhin gesonderte Regelung).

Der Zusatzbeitrag für Kinderlose (ab dem vollendeten 23. Lebensjahr) steigt auf 0,60 %.

Für Kinder unter 25 Jahren gilt: Ab dem 2. Kind verringert sich der Beitragssatz um einen Abschlag von 0,25 % je Kind. Der Abschlag gilt jedoch nur bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes.

Den geringsten Beitragssatz mit 2,40 % zahlen Eltern mit fünf und mehr Kindern.

Damit das Programm ab Juli die Pflegeversicherung korrekt berechnen kann, erfassen Sie bei allen Mitarbeitern im Feld “Kinder” (Mitarbeiterdaten Teil 1) die Anzahl der Kinder (> Details).

Lassen Sie sich von den Mitarbeitern schriftlich bestätigen, ob bzw. wie viele Kinder zu berücksichtigen sind. Nutzen Sie hierfür gerne das Formular “> Selbstauskunft”. Sie finden dies im Downloadbereich unserer Webseite. Bei Mitarbeitern, die keine Pflegeversicherung zahlen, insbesondere Minijobber, entfällt die Selbstauskunft.

Der Mitarbeiter ist dafür verantwortlich, dass in jedem Monat die korrekte Kinderzahl berücksichtigt wird. Er muss also Geburten zeitnah (3-Monats-Frist) mitteilen. Das gilt auch für Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem Folgemonat dürfen Sie nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus unserer Sicht wird es schwierig werden, stets den aktuellen Stand im Programm zu haben. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen eine kleine Kinderverwaltung an. Sie können dort die Liste der Kinder mit Namen und Geburtsdatum hinterlegen. Quick-Lohn informiert Sie, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Es genügt aber auch der Eintrag der Kinderanzahl. Die Kinderanzahl müssen Sie dann aber ohne Hilfe des Programms monatlich aktuell halten.

In einer Übergangsphase bis Februar 2025 müssen von den Mitarbeitern noch keine schriftlichen Nachweise (z. B. Geburtsurkunde) erfolgen. Bis dahin ist die > Selbstauskunft ausreichend. Ab 31.03.2025 soll es ein digitales Übermittelungsverfahren geben, welches den Arbeitgebern, die Anzahl der Kinder elektronisch übermittelt.

In diesem Video erfahren Sie, wie sich die neuen Beitragssätze für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber ganz konkret darstellen: > Änderung zur Berechnung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der Hilfe > Details.

Oft gefragt – Der Inflationsausgleich

Wir hatten schon öfter auf das Thema hingewiesen. Uns erreichen trotzdem noch viele Anfragen dazu. Also noch einmal in Kurzfassung.

Der Arbeitgeber darf bis zu 3000,00 € steuer- und beitragsfrei an seine Mitarbeiter zahlen. In manchen Tarifverträgen gibt es sogar Verpflichtungen zur Zahlung.

Das kann im Zeitraum vom 26.10.2022 - 31.12.2024 erfolgen, auch in Teilbeträgen.

Quick-Lohn überwacht das Überschreiten der Grenze nicht. Sie können aber bei jeder Abrechnung der Lohnart mit der Funktion “F7-Vormonate” schauen, wie viel bei dem entsprechenden Mitarbeiter schon ausgezahlt wurde.

Quick-Lohn hat die Lohnart vorbereitet. Über StammdatenverwaltungLohnarten können Sie die Lohnart “Inflationsausgleich” aktivieren und damit in der Lohnerfassung über “F5-Weitere Lohnart hinzufügen” (> Lohnarten aktivieren) benutzen.

Bauhauptgewerbe: Tarifabschluss Inflationsprämie

Die Tarifparteien haben sich auf eine Inflationsprämie in Höhe von 1.000,00 € geeinigt. Diese darf in zwei Teilbeträgen ausgezahlt werden: 500,00 € in diesem Jahr und weitere 500,00 € in 2024.

Teilzeitbeschäftigte bekommen die Prämie anteilig und Auszubildende erhalten insgesamt 300,00 € ebenfalls in Teilbeträgen für beide Jahre.

Prüfen Sie bitte, ob für Sie der Tarifvertrag bindend ist. Natürlich kann die Prämie auch freiwillig und in höheren Beträgen gezahlt werden.

Oft gefragt – Liste mit den Soll-/ Ist-Entgelten aus Kurzarbeit

In einigen Fällen kann es sein, dass die Arbeitsagenturen das Brutto-Soll- bzw. das Brutto-Ist-Entgelt im KUG-Antrag nicht nachvollziehen können. Sollte dies der Fall sein, reichen Sie der Arbeitsagentur die Liste Kug Soll/Ist für den entsprechenden Monat nach. Der Druck wird immer beim Monatsabschluss angeboten. Einen Nachdruck erhalten Sie wie folgt:

Gehen Sie über das StartfensterNachdruck / AuswertungMonatsabschluss-Listen. Im Anschluss tragen Sie den entsprechenden Monat ein und bestätigen Sie die Eingabe mit OK. Tragen Sie in dem darauffolgenden Menüfenster die “1” bei Liste Kug Soll/Ist ein und bestätigen Sie die Eingabe mit Esc – Weiter & Drucken. Im letzten Schritt lässt sich diese Liste auch als PDF-Dokument abspeichern.

Achtung bei Korrekturen: Die Änderungen aus einer Korrektur sind in der Liste des Monats, in dem korrigiert wurde, enthalten.

Oft gefragt – Auswertungen bestimmter Lohnarten

Viele Listen und Meldungen aus zurückliegenden Jahren lassen sich ganz einfach über das Startfenster und dort im Menüpunkt Nachdruck/Auswertung erstellen.

Mehrmals kam bereits die Nachfrage zu einer Aufstellung der gearbeiteten Stunden bzw. der Beträge einer bestimmten Lohnart auf. Diese erstellen Sie über den Unterpunkt Summen je Mitarbeiter abgerech. Monate. Nachdem Sie das Jahr und den Abrechnungszeitraum ausgewählt haben, klicken Sie die Zeile 31 “Std. gearbeitet (BG)” doppelt an. Oder Sie wählen Zeile 1 “Lohnarten (Untermenü)” und wählen dort eine Lohnart aus. Im Anschluss wird Ihnen die Liste zum Drucken bzw. Speichern angeboten.

Bildschirmeinstellungen im Programm optimieren

In Quick-Lohn wurden die Darstellungsgrößen an den Windows-Standard angepasst. Sollte Ihnen die Schrift im Programm damit zu klein sein, können Sie diese wie folgt anpassen. Wählen Sie im Startfenster den Menüpunkt Bildschirmeinstellung und dort die entsprechende Größeneinstellung.