Studenten und Praktikum

Einige Hinweise vorweg

Informationen zum dualen Studium lesen Sie bitte > hier.

Vom Grundsatz, dass Beschäftigungen gegen Entgelt der Sozialversicherungspflicht unterliegen, werden Studenten unter gewissen Voraussetzungen ausgenommen.

Die Regeln für Studenten sind auch auf Schüler einer Berufsfachschule anwendbar.

Eine Befreiung von der Steuerpflicht gibt es nicht. Das Entgelt muss entweder individuell (nach ELStAM) oder pauschal versteuert werden.

Bei der Feststellung der Grenze von 20 Arbeitsstunden je Woche gibt es etliche Ausnahmen. Im Einzelfall ist eine Abstimmung mit der Krankenkasse zu empfehlen. Im Allgemeinen darf ein Student in der Woche,während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, damit er noch als Student gilt. Arbeitet er am Wochenende oder in den Semesterferien, kann die Zeit überschritten werden. Hierzu sollten detaillierte Aufzeichnungen geführt werden.

Die Immatrikulationsbescheinigung und ggf. der Praktikumsvertrag sowie die Bescheinigung der vorlesungsfreien Zeiten sollten zu den Lohnunterlagen genommen werden. Ansonsten kann bei einer Prüfung ggf die SV-Freiheit rückwirkend geändert werden.

Für die Umlagepflicht U1/U2 gelten die allgemeinen Regeln wie bei "normalen" Beschäftigten.

Vorgeschriebenes Praktikum

Für einige Studiengänge sind Praktika vorgeschrieben. Diese können  Vor-, Zwischen- oder Nachgelagert sein. Bei Pflichtpraktika benötigen Sie einen Nachweis, z.B. durch die Studienordnung oder eine Bescheinigung der Fachschule, Fachhochschule oder Uni. Der Student wird als Praktikant angelegt. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für ein vorgeschriebenes Praktikum.

Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum

Bei einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum, wird der Beschäftigte versicherungstechnisch wie ein Auszubildender behandelt. Eine Abrechnung als Minijobber ist nicht möglich. Die Anlage der Mitarbeiterdaten richtet sich nach der Höhe des Entgelts.

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Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Bei einem vorgeschriebene Zwischenpraktikum besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Umlagebeiträge sind trotzdem zu entrichten.

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Nicht vorgeschriebenes Praktikum

Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ist ein freiwilliges Praktikum, das nicht in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Erhält der Student oder die Studentin dafür ein Entgelt, dann sind für diesen Mitarbeiter die allgemeinen Regelungen für die Sozialversicherung zu beachten.

Nicht vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum

Die Anlage der Mitarbeiterdaten richtet sich nach der Höhe des Entgelts.

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Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Im Normalfall wird diese Beschäftigung kurzfristig (in 2018 noch bis 70 Arbeitstage) ausgeübt. Wird die Beschäftigung von vornherein auf unbefristete Zeit vereinbart, besteht Versicherungspflicht. Bei der Anlage der Mitarbeiterdaten sind die folgenden Konstellationen denkbar.

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Studenten, die neben dem Studium noch arbeiten (Werkstudent)

Studenten, die neben dem Studium oder in den Semesterferien eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind keine Praktikanten. Sie gehen arbeiten, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Arbeitet der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, handelt es sich hierbei um den sogenannten Werkstudenten. Die Mitarbeiterdaten legen Sie je nach Entgelt oder Arbeitszeit wie folgt an.

Fall 1: Beschäftigung während der Vorlesungszeit

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Fall 2: Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit

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