> Verdienstausfall und Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz

> Corona Prämie

> Arbeitgeber-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld rückwirkend steuerfrei

> Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Verdienstausfall und Entschädigung wegen Kinderbetreuung (IfSG § 56 1a)

Nachdem dazu die Details nun auch bekannt sind, können Sie in Quick-Lohn mit dieser Version den Verdienstausfall abrechnen. Quick-Lohn ermittelt automatisch die Entschädigung und stellt Ihnen die Berechnung für den Erstattungsantrag zur Verfügung. Hierfür steht Ihnen mit dieser Version eine entsprechende aktivierbare Lohnart zur Verfügung. Sollten Sie in den Vormonaten bereits eine eigene Lohnart dafür angelegt und abgerechnet haben,  korrigieren Sie die Abrechnungen unbedingt. Lesen Sie hierfür die Erläuterung zur > Abrechnung von Verdienstausfall § 56 1a

Corona Prämie

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachprämie gewähren. Die Corona-Pärmie ist nicht branchengebunden. Mit dieser Version steht Ihnen die aktivierbare Lohnart "Corona-Prämie" zur Verfügung. Erfahren Sie mehr über die > Abrechnung der Corona-Prämie und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Arbeitgeber-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld rückwirkend steuerfrei

Am 05.06.2020 wurde dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wodurch die Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld rückwirkend ab März 2020 steuerfrei gestellt werden. Wenn Sie in den betreffenden Monaten bereits einen AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld abgerechnet haben,führen Sie bitte entsprechende Korrekturen durch. Hier finden Sie ausführliche Erläuterungen zur > Abrechnung und Korrektur des AG-Zuschuss zum KU-Geld.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Diese Änderungen befinden sich momentan noch im Programmänderungsprozess. Ab dem 15.06.2020 stellen wir Ihnen hierfür eine aktualisierte Version zur Verfügung. Laden Sie sich ab dem genannten Datum unbedingt noch einmal ein Update herunter, wenn Sie Kurzarbeitergeld abrechnen!

Hintergrundinformation zu dieser Thematik:
Der Bundestag hat der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes zugestimmt. Ab dem 4. Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 beziehungsweise auf 77 Prozent, wenn ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50% vorliegt. Ab dem 7. Monat Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld weiter auf 80 bzw. 87 Prozent.
 
Das Programm erkennt dann mit der neuen Version automatisch, in welchem Kug-Bezugsmonat sich der jeweilige Mitarbeiter befindet. Als erster Bezugsmonat gilt der März 2020. Davor liegende Monate mit Kug werden nicht angerechnet. Der Juni 2020 ist also der früheste Monat, ab dem der erhöhte Leistungssatz greift.

Die KUG-Abrechnungslisten und der Antrag für die Arbeitsagentur sind mit dem Update zum 15.06.2020 ebenfalls angepasst.

Hier finden Sie die Details zur > Abrechnung von Kurzarbeitergeld und weitere ausführliche Informationen zum erhöhten Kurzarbeitergeld.