Änderungen zum November 2022

 

Inhaltsverzeichnis

> So laden Sie das neue Update herunter

> Wichtiges zum Jahreswechsel

> Der Inflationsausgleich - das sollten Sie wissen

> Keine Lohnsteuerbescheinigung ohne Steueridentifikationsnummer

> Das elektronische Arbeitgeberkonto bei den Krankenkassen

> Pflichtverfahren ab 2023: Die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

> Änderung bei Midijobs

> Mindestlohn im Jahr 2023 unverändert

> Aufstellung für die Meldung der Schwerbehindertenanzeige

> Änderungen für die Dachdeckerbetriebe ab 2023

> Änderungen im Bauhauptgewerbe ab 2023

> Wegezeitenentschädigung

> Anpassung bei der Mindesturlaubsvergütung

So laden Sie das neue Update herunter

Sie installieren das Update mit dieser und allen weiteren Anpassungen bequem in Quick-Lohn über den Menüpunkt Update-Service Update aus dem Internet laden. Sollten Sie in den vergangenen Tagen bereits ein Update installiert haben, dann wiederholen Sie bitte die Installation.

Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter dem Hilfethema > Einspielen von neuen Programmversionen (Updates).

 

Wichtiges zum Jahreswechsel

Start in den Januar

Führen Sie für den Dezember unbedingt eine Datensicherung  bzw. Online-Datensicherung durch, bevor Sie mit dem Januar beginnen (> Details). Wählen Sie im Anschluss den Menüpunkt Lohnabrechnung und der Monat 01/2023 wird begonnen. Die Stammdaten werden in das Jahr 2023 vorgetragen, insbesondere die Werte für das Stunden-/Geldkonto in Mitarbeiterdaten/Summen und die Urlaubsrestansprüche aus dem Jahr 2022 in Mitarbeiterdaten/Teil 2. Das Programm zeigt Ihnen ein Protokoll auf dem Bildschirm an.

Nachdem Sie den Monat Januar begonnen haben, blättern Sie bitte die Mitarbeiterdaten durch und kontrollieren Sie besonders die ermittelten Urlaubsrestansprüche.

Kontrollieren Sie bitte im Menüpunkt Meldecenter / Stammdaten Datenübertragung, ob Ihre dort hinterlegten Absenderangaben noch aktuell sind.

Versenden der UV-Stammdatenabfrage / Unternehmensnummer

Quick-Lohn erzeugt als Erstes eine Abfrage der UV-Stammdaten bei der zuständigen Unfallversicherung für das Jahr 2023. Die Antwort der Unfallversicherung erhalten Sie über das Meldecenter im Punkt Meldecenter / Rückmeldungen abrufen. Nur wenn die Unfallversicherung auf diesem Weg Ihre aktuellen Gefahrtarifstellen (GTS) mitgeteilt hat, kann die Lohnabrechnung Januar durchgeführt werden.
(Für Betriebe des Galabaus und der Landwirtschaft gilt dies nicht, weil deren Unfallversicherung nicht am elektronischen Verfahren teilnimmt.)

Das bedeutet: Versenden Sie diese Anfrage möglichst zeitnah, am besten jetzt. Und rufen Sie morgen die Antwort ab.

Mit der Antwort wird auch die neue > Unternehmensnummer mitgeteilt. Quick-Lohn setzt diese in den Firmendaten ein. Sowohl der Stammdatendienst als auch der Lohnnachweis sind damit ab sofort auf die Unternehmensnummer umgestellt

SV-Meldungen und Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2022

Mit dem Abschluss der Januarabrechnung 2023 werden die SV-Jahresmeldungen für 2022, die UV-Jahresmeldungen 2022 (für die Rentenversicherung) und die Jahres-Lohnsteuerbescheinigungen für 2022 vom Programm automatisch erzeugt.

Die gedruckten Meldungen werden in der Meldedatei zum Monatsende Januar an das Meldecenter gesendet. Ebenso wird der UV-Lohnnachweis für das Jahr 2022 an die zuständige Berufsgenossenschaft gesendet.

Anpassung Beitragsdaten 2023

Im Programm werden alle Beitragsdaten mit dem Beginn  des Monats Januar 2023 automatisch den gesetzlichen Änderungen angepasst. Die Änderungen werden Ihnen im Programm im Jahreswechselprotokoll angezeigt.

Lohnsteuerberechnung für 2023

Bis kurz vor Weihnachten wurde ja in Bundestag und Bundesrat um weitere steuerliche Entlastungen “gerungen”. Die endgültigen Freibeträge (Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) sind in Quick-Lohn hinterlegt. Im offiziellen Programmablaufplan des Finanzministeriums sind bisher die neuesten (höheren) Freibeträge noch nicht enthalten, weil die Mühlen der Bürokratie noch etwas mahlen. Wenn Sie die Steuerberechnung in Quick-Lohn mit einem externen Steuerrechner vergleichen sollten, kann der ermittelte Steuerbetrag in Quick-Lohn geringer sein. Das ist dann so korrekt.

 

Der Inflationsausgleich - das sollten Sie wissen

Wir hatten schon im letzten Newsletter auf das Thema hingewiesen. Uns erreichen trotzdem  noch viele Anfragen dazu. Also noch einmal in Kurzfassung.

Der Arbeitgeber darf bis zu 3000,00 € steuer- und beitragsfrei an seine Mitarbeiter zahlen. In manchen Tarifverträgen gibt es sogar Verpflichtungen zur Zahlung.

Das kann im Zeitraum vom 26.10.2022 - 31.12.2024 erfolgen, auch in Teilbeträgen.

Quick-Lohn überwacht das Überschreiten der Grenze nicht. Sie können aber bei jeder Abrechnung der Lohnart mit der “F7-Funktion Vormonate” schauen, wie viel bei dem entsprechenden Mitarbeiter schon ausgezahlt wurde.

Quick-Lohn hat die Lohnart vorbereitet. Über Stammdatenverwaltung / Lohnarten können Sie die Lohnart “Inflationsausgleich” aktivieren und damit in der Lohnerfassung über “F5-Weitere Lohnart hinzufügen” benutzen.

 

Keine Lohnsteuerbescheinigung ohne Steueridentifikationsnummer

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass Lohnsteuerbescheinigungen für Zeiträume des Jahres 2023 ohne Steuer-ID des Mitarbeiters nicht mehr möglich sind. Fragen Sie die fehlende Steuer-ID unbedingt an.

 

Das elektronische Arbeitgeberkonto bei den Krankenkassen

Ab 2023 können die Krankenkassen insbesondere bei neuen Versicherten Informationen zum Arbeitgeber elektronisch anfordern. Quick-Lohn ist darauf vorbereitet und wird solche Anforderungen über das Meldecenter beantworten.

Die Meldung beinhaltet unter anderem die betrieblichen Stammdaten zur Eröffnung eines Arbeitgeberkontos, bzw. zum Abgleich eines bestehenden Arbeitgeberkontos.

Ein weiterer Teil dieser Meldung ist die Wahlerklärung für die Teilnahme am U1-Ausgleichsverfahren. Wir versenden zwar alle Meldungen, jedoch kann es vorkommen, dass die Krankenkassen diese nicht annehmen. Jedenfalls wissen wir das schon von der Barmer.

Sollten Sie im Januar den Umlagesatz im U1-Verfahren ändern wollen, müssen Sie dies der Krankenkasse weiterhin schriftlich mitteilen.

Ausführliche Informationen zum elektronischen Arbeitgeberkonto finden Sie in der Hilfe unter dem Index "Arbeitgeberkonto".

 

Pflichtverfahren ab 2023: Die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit Mitte dieses Jahres können in Quick-Lohn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch bei den Krankenkassen abgerufen werden. Dafür gibt es den Menüpunkt “Lohnabrechnung / Elektronische Meldungen / Elektr. Arbeitsunfähigkeitbesch. (eAU)”.

Ab Januar 2023 ist dieses Verfahren Pflicht für alle Arbeitgeber. Im Krankheitsfall erhält der Arbeitgeber nur noch eine (mündliche) Mitteilung über die Erkrankung von seinem Mitarbeiter. Der “gelbe Schein” entfällt ersatzlos. Der Arbeitgeber muss dann von sich aus die AU elektronisch von der Krankenkasse abholen.

Soweit die Intention des Gesetzgebers. Wahrscheinlich wird der Mitarbeiter aber auch weiterhin eine Papierbescheinigung erhalten. Die kann er natürlich nach wie vor an seinen Arbeitgeber weitergeben (eventuell als Foto mit Abdecken sensibler Daten).

Ausführliche Hinweise zum Verfahren finden Sie in der Ausführlichen Hilfe unter dem Index: > eAU.

 

Änderung bei Midijobs

Die seit Oktober 2022 geltende Obergrenze für Midijobs von 1600 € wird ab Januar 2023 auf 2000 € angehoben. Quick-Lohn wird dies automatisch berücksichtigen.

Mitarbeiter im Bereich zwischen 1600,00 € und 1999,99 € werden künftig weniger SV-Beiträge zahlen. Da die Beiträge insgesamt gleich bleiben, wird der Arbeitgeber stärker belastet.

 

Mindestlohn im Jahr 2023 unverändert

Der Mindestlohn bleibt im Jahr 2023 vorerst unverändert bei 12,00 €.

 

Aufstellung für die Meldung der Schwerbehindertenanzeige

Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern sind zur Abgabe der Schwerbehindertenanzeige verpflichtet. Im Programm steht Ihnen hierfür eine Aufstellung zur Behinderten-Ausgleichsabgabe zur Verfügung. Die Werte übernehmen Sie somit nur noch in das Originalformular.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema und wo Sie diese Aufstellung im Programm finden, lesen Sie in der > Ausführlichen Hilfe.

 

Änderungen für die Dachdeckerbetriebe ab 2023

Nach einigem Hin und Her bei den Tarifverhandlungen gab es eine Änderung beim Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbauumlage. Bisher konnte der Mitarbeiter entweder 0,8% seines Bruttos für die Winterbauumlage zahlen oder auf 2 Tage Urlaub verzichten und hatte dann keinen Abzug der 0,8%.

Laut Tarifabschluss gibt es die zweite Möglichkeit jetzt nicht mehr. Im Programm erfolgte die Steuerung über die Besonderheit “WU-” in Mitarbeiterdaten 2 im Feld Besonderheiten.

Um die Variante 2 in die Variante 1 zu ändern, muss das WU- entfernt und der Urlaubstageanspruch um 2 erhöht werden. Das Programm erzwingt diese Änderung aber nicht. Wenn Sie einvernehmlich mit dem Mitarbeiter bei Variante 2 bleiben wollen, müssen Sie nichts ändern.

 

Änderungen im Bauhauptgewerbe ab 2023

Wegezeitenentschädigung

Ab 2023 erfolgt die Wegezeitenentschädigung im Bauhauptgewerbe in Form von Fahrtkostenpauschalen und Verpflegungszuschüssen.

Anspruch auf Wegzeitenentschädigungen haben gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden. Sie erhalten die Entschädigung für Wegezeiten, die nicht arbeitsvertraglich als Arbeitszeit gelten und daher nicht tariflich vergütet werden.

Dabei sind die Abgeltungen in der Höhe zu unterscheiden nach täglicher und ohne tägliche Heimfahrt sowie in Abhängigkeit von der Entfernung (Fahrstrecke) zwischen Betrieb und Baustelle.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Hilfe unter dem Thema > Wegezeitenentschädigung.

 

Anpassungen bei  der Mindesturlaubsvergütung

Die Mindesturlaubsvergütung bei Kug und Krankengeld wurde in einigen Teilen nachgebessert. Quick-Lohn wird die “MinUrv” weiterhin korrekt berechnen, Sie werden kaum etwas davon bemerken. Hier die wichtigsten Anpassungen:

oMinUrv erhält der Beschäftigte jetzt auch bei konjunkturellem Kug (bisher nur bei SKug)

oMinUrv aus SKug kann nun sofort gewährt werden (bisher erst ab April möglich)

oMinUrv aus Krankengeld läuft nach 78 Wochen aus (mit Ende des Krankengeldes)

oDer maßgebliche Stundensatz zur Berechnung des MinUrv ist jetzt der aktuelle Stundenlohn.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie bitte hier: > Mindesturlaubsvergütung